§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen"Herz-Kinder-Hilfe
Hamburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung erhält der Verein den
Zusatz zum Namen" e.V.".
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung
der Situation herzkranker Kinder sowie die Betreuung,
Unterstützung und Beratung der betroffenen Familien.
2.2. Diesem Zweck dienen insbesondere
folgende Aufgaben:
- Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen
Betroffenen.
- Vermittlung von Kontakten zwischen Eltern, deren
Kinder gleiche oder ähnliche Herzfehler haben.
- Betreuung und Beratung der Familien vor, während
und nach Operationen sowie stationären Krankenhausaufenthalten.
- Bereitstellung von Informationen über Herzoperationen-
z. B. in englischen Kliniken, und- Hilfestellung für
betroffene Familien.
- Unterstützung der Eltern im Umgang mit
Behörden-und sonstigen Institutionen z.B. Versorgungsamt-,
Krankenkassen
- Organisation und Durchführung von Arbeitsgruppen
und Vortragsveranstaltungen. z.B. zu folgenden Themen:
Herzfehler und Behinderung; Operationstechniken; Untersuchungsmethoden;
Erziehungsschwierigkeiten bei herzkranken Kindern; das
herzkranke Kind im Umgang mit gesunden Kindern; durch
die Krankheit entstehende Partnerschaftsprobleme; Schulprobleme
des herzkranken Kindes und seiner Geschwister; Probleme
in der Pubertät und Berufsausbildung etc.
- Unterstützung der pädiatrischen Kardiologie
des UKE und Förderung einer eigenen Kinderherzchirurgie.
- Öffentlichkeitsarbeit, um ein breiteres
Bewußtsein für herzkranke Kinder zu erreichen.
2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.5. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2.6. Bei Auflösung des Vereins,
bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Der künftig Beschluss des Vereins,
über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied werden können
natürliche und juristische Personen.
3.2. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder- sie haben Stimmrecht, sofern sie
volljährig sind.
b) Fördermitglieder; Fördermitglied kann jeder
werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell
und materiell zu unterstützen.
Sie haben kein Stimmrecht.
3.3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich
beim Vorstand beantragt. Über die Annahme des Antrages
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die nächste
Mitgliederversammlung kann der Entscheidung des Vorstandes
mit einfacher Mehrheit widersprechen. In diesem Fall tritt
an die Stelle des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung
der Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Jedes Mitglied hat das Recht,
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge
zu unterbreiten.
4.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
im Sinne der Satzung des Vereins zu wirken und Zweck als
auch Idee des Vereins nach Kräften zu fördern.
4.3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu bezahlen.
4.4. Alle Mitgliedsrechte ruhen, wenn
ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand
ist.
4.5. Vereinsbeiträge sind Bringschuld
und ordnungsgemäß zu zahlen. Die Bringschuld
gilt nur bei Erteilung einer wirksamen und weiterhin gültigen
Einzugsermächtigung als erfüllt. Bei nicht ausgestellter
Einzugsermächtigung oder bei Bank- bzw. Kontowechsel
ist das Mitglied selbständig verpflichtet, den Beitrag
zu erbringen. Die Beiträge werden nicht angemahnt.
Sollte eine Anmahnung dennoch erfolgen sind die Mahnungskosten
dem entsprechenden Mitglied aufzuerlegen. Das gleiche
gilt bei Bankrücküberlastungen bei verfallener
Einzugsermächtigung eines Mitgliedes. Das Erbringen
der Beitragsschuld ist zur Erhaltung des Stimmrechts nur
möglich bis zum Versand der Einladung einer Mitgliederversammlung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds bzw. Liquidation oder Auflösung
bei juristischen Personen,
b) durch Austritt. Dieser muß dem Vorstand gegenüber
schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende
erklärt werden,
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
im Fall von vereinsschädigendem Verhalten von der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
d) Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder erlischt
durch Einstellung der jährlichen Beitragszahlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
6.1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein
Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung für
das folgende Jahr festgesetzt wird. Er ist jeweils zu
Beginn des Geschäftsjahres bzw der Mitgliedschaft
für das Geschäftsjahr im voraus zu entrichten.
6.2. Auf Antrag kann der Vorstand den
Mindestbeitrag für ein Mitglied senken oder erlassen.
(Siehe auch § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder).
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
7.1. die Mitgliederversammlung
7.2. der Vorstand
7.3. der Beirat
7.4. die Revisoren.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Willensorgan des Vereins und hat u. a. folgende
Aufgaben:
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für
das nächste Geschäftsjahr,
- Festlegung der Größe des Vorstandes,
- Wahl, Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes,
- Bestätigung des Beirates,
- Wahl der Revisoren,
- Möglichkeit der Aufhebung von Mitgliedsaufnahmen
bzw. Ablehnungen seitens des Vorstandes,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Änderung des Zweckes oder Auflösung des Vereins.
8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet im 1. Quartal jeden Geschäftsjahres statt.
Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher brieflich unter
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die
Tagesordnung wird vom Vorstand verfasst, Vorschläge
können alle Mitglieder schriftlich an den Vorstand
richten.
8.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt, wenn dies dem Vorstand aus wichtigen Gründen
notwendig erscheint, oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand
beantragt.
8.4. Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen
sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur die aktiven
Mitglieder, sofern sie volljährig sind.
8.5. Die Mitgliederversammlung wählt
zu Beginn aus ihrer Mitte Versammlungsleitung und Schriftführung.
8.6. Abstimmungen werden schriftlich
durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.7. Zur Vereinsauflösung oder Zweckänderung
sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, für
Satzungsänderungen 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vereinsauflösung,
Zweckänderung und Satzungsänderung müssen
in der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt werden,
außerdem verlängert sich die Einladungsfrist
auf sechs Wochen. 8.8. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung
werden in einer Niederschrift festgehalten. Der Vorstand
legt die Schriftleitung vorher fest. Der Vorsitzende unterzeichnet
das Protokoll.
§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus drei
bis sieben Personen. Die genaue Anzahl der Vorstandsmit-glieder
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. In Pattsituationen entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
9.2. Die Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den 1. Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Kassenwart.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt.
9.3. Der Vorstand entscheidet über
die Verwendung von Vereinsgeldern mit einfacher Mehrheit.
9.4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder aus
Vorsitz, Stellvertretung und Kasse berechtigt.
§ 10 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein
in rechtlichen und medizinischen Fragen zu beraten. Die
Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins
sein. Sie können von jedem aktiven Mitglied oder
dem Vorstand vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung
bestätigt den Beirat.
§ 11 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt
für zwei Jahre zwei Revisoren, die einmal im Jahr
die Kasse und die Bücher zu prüfen haben. Über
die Tätigkeit ist der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung
ein Bericht vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
12.1. Der Verein kann durch Beschluss
mit 4/5 der anwesenden Stimmen gemäß §
8.7. aufgelöst werden.
12.2. Die Auflösung des Vereins
muß als gesonderter Tagesordnungspunkt in der Einladung
mit einer Frist von sechs Wochen aufgeführt werden.
12.3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens
hat die Mitgliederversammlung gemäß §
2.6. zu beschließen.
§ 13 Schlußbestimmung
Soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, gelten die des BGB.
Stand 22.10.2006
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