Wenn Eltern wegen eigener
Erkrankung oder eines stationären Aufenthaltes eines
Kindes, der eine Mitaufnahme eines Elternteils erfordert,
die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich
ist, haben gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf Hilfe durch die Krankenkassen. Rechtsgrundlage
ist § 38 SGB V.
Hierzu nachfolgend einige Informationen: Wann
können die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten
für eine
Haushaltshilfe übernehmen?
- Wenn ein Elternteil wegen einer eigener Erkrankung
oder Kuraufenthaltes nicht zur Verfügung steht
- wenn aus medizinisch notwendigen Gründen
die Mitaufnahme eines Elternteils mit einem Kind im
Krankenhaus erforderlich ist.
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten
- die Weiterführung des Haushalts kann nicht
durch andere Personen,
die mit in dem Haushalt leben, sichergestellt werden
und
- in dem Haushalt lebt mindestens ein Kind unter
12 Jahren (manche
Kassen haben andere Altersgrenzen) oder ein behindertes
Kind,
welches auf Hilfe angewiesen ist (Hier gilt die Altergrenze
nicht).
Wie wird die Haushaltshilfe erbracht?
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: 1. Die
Krankenkasse stellt der Familie eine Ersatzkraft zur Verfügung.
2. Die Familie
sucht sich selber eine Ersatzkraft und die Krankenkasse
erstattet die Kosten, sofern diese angemessen sind.
Als angemessen gelten Kosten von ca. 7,50 € pro Stunde.
Der Versicherte muss 10% der Kosten dazuzahlen; mindestens
5 € und höchstens 10 € pro Tag.
Wenn der Haushalt allerdings durch verwandte oder verschwägerte
Personen bis zum zweiten Grad weitergeführt wird, werden
keine Kosten übernommen. Allerdings können die
Kassen in diesen Fällen
eine Aufwandsentschädigung (z.B. für Fahrkosten)
oder einen Ausgleich für den Verdienstausfall leisten.
Welche Aufgaben hat die Haushaltshilfe und zu welchen
Zeiten steht sie zur Verfügung?
- Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten,
die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie
z.B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung,
Kleiderpflege etc.
- Die Haushaltshilfe steht in der Regel täglich
so lange zur Verfügung, wie der andere Elternteil
außer Haus ist (z.B. zur Arbeit).
- Bei Alleinerziehenden kann in Härtefällen
die Haushaltshilfe sogar rund um die Uhr zur Verfügung
stehen.
- Die Kosten werden übernommen, bis der erkrankte
Elternteil wieder zur Verfügung steht.
Folgende Pressemitteilung dazu vom 
Presseinformation
17.Oktober 2007
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