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Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes bei Erkrankung/Ausfall eines Elternteils

Wenn Eltern wegen eigener Erkrankung oder eines stationären Aufenthaltes eines Kindes, der eine Mitaufnahme eines Elternteils erfordert, die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist, haben gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe durch die Krankenkassen. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB V.
Hierzu nachfolgend einige Informationen:

Wann können die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine
Haushaltshilfe übernehmen?

  • Wenn ein Elternteil wegen einer eigener Erkrankung oder Kuraufenthaltes nicht zur Verfügung steht
  • wenn aus medizinisch notwendigen Gründen die Mitaufnahme eines Elternteils mit einem Kind im Krankenhaus erforderlich ist.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten

  • die Weiterführung des Haushalts kann nicht durch andere Personen,
    die mit in dem Haushalt leben, sichergestellt werden und

  • in dem Haushalt lebt mindestens ein Kind unter 12 Jahren (manche
    Kassen haben andere Altersgrenzen) oder ein behindertes Kind,
    welches auf Hilfe angewiesen ist (Hier gilt die Altergrenze nicht).

Wie wird die Haushaltshilfe erbracht?

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1.    Die Krankenkasse stellt der Familie eine Ersatzkraft zur Verfügung.

2.    Die Familie sucht sich selber eine Ersatzkraft und die Krankenkasse erstattet die Kosten, sofern diese angemessen sind.
Als angemessen gelten Kosten von ca. 7,50 € pro Stunde. Der Versicherte muss 10% der Kosten dazuzahlen; mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag.

Wenn der Haushalt allerdings durch verwandte oder verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad weitergeführt wird, werden keine Kosten übernommen. Allerdings können die Kassen in diesen Fällen
eine Aufwandsentschädigung (z.B. für Fahrkosten) oder einen Ausgleich für den Verdienstausfall leisten.

Welche Aufgaben hat die Haushaltshilfe und zu welchen Zeiten steht sie zur Verfügung?

  • Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z.B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege etc.
  • Die Haushaltshilfe steht in der Regel täglich so lange zur Verfügung, wie der andere Elternteil außer Haus ist (z.B. zur Arbeit).
  • Bei Alleinerziehenden kann in Härtefällen die Haushaltshilfe sogar rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
  • Die Kosten werden übernommen, bis der erkrankte Elternteil wieder zur Verfügung steht.
Folgende Pressemitteilung dazu vom Logo Kompetenznetz Angeborene Herzfehler
Presseinformation 17.Oktober 2007
 
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